Satzung

Satzung

des

FC Eintracht 1920

Großlangheim e. V.

 

1.   Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: FC Eintracht 1920 Großlangheim e.V. und hat seinen Sitz in Großlangheim.

 

2.   Ziel und Aufgabe

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Fußballsportes und der Leibeserziehung unter besonderer Berücksichtigung der Jugend. Darüber hinaus ist er bedacht, Kameradschaft zu üben, Kontakte zu anderen Vereinen zu knüpfen und aufrecht zu erhalten und am kulturellen Leben des Dorfes mitzuwirken. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich erfolgter Auslagen.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3.   Aufnahme und Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

a)   aktiven Spielern

b)   fördernden Mitgliedern

c)   Ehrenmitgliedern

d)  Jugend- und Schülerspielern

 

 

Aufnahme:

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet entgültig.

 

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ebenso beginnt die Vollmitgliedschaft mit dem 18. Lebensjahr.

 

Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:

a)   passive Mitglieder, die 40 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins waren.

b)   nach 30 Jahren Mitgliedschaft, davon mindestens 15 Jahre Aktiv oder als Funktionär.

c)   nach 25 Jahren Mitgliedschaft, davon 25 Jahre aktiv oder als Funktionär.

d)  Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Dies silberne Ehrennadel erhalten:

a)   Aktive nach 10 Jahren

b)   Passive nach 25 Jahren

 

Die goldene Ehrennadel erhalten:

Mitglieder für 40 Jahre Vereinstreue.

 

 

Funktionäre sind:

 

a)   Die Vorstandschaft

b)   Abteilungsleiter/Jugendleiter

c)   ehrenamtliche Trainer

d)  Wirtschaftsleitung

e)   Platz- und Gerätewart

f)    Platzkassiere

g)   Ausschussmitglieder

h)  Schiedsrichter, die für den FC pfeifen

 

 

4.   Beendigung der Mitgliedschaft

 

a)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.

b)   Der Austritt steht jedem Mitglied frei und ist der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.

c)   Ausgetretene Mitglieder können sich nach 1 Jahr zur Wiederaufnahme melden. Hierbei treten die Bestimmungen wie für Neuaufnahmen in Kraft.

d)  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Ausschuss beschlossen werden, wenn es

01.            einen Jahresbeitrag nach einer schriftlichen Mahnung   innerhalb einer gesetzten Frist nicht bezahlt.

02.            gegen die Vereinsinteressen verstößt.

03.            sich unehrenhaft benimmt, oder die bürgerlichen Eh    renrechte verliert.

 

Das auszuschließende Mitglied hat den Anspruch, vorher vom Ausschuss gehört zu werden. Zum Ausschluss ist die 2/3 Mehrheit des Ausschusses erforderlich. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche und können dem Fußballclub nicht wieder beitreten.

 

5.   Organisation und Gliederung

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden geregelt durch.

a)   die Vorstandschaft

b)   den Ausschuss

c)   der Generalversammlung

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

a)   dem 1. Vorsitzenden

b)   dem 2. Vorsitzenden

c)   Kassier und Schriftführer

 

Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft, 6 Beisitzern und den Vereinsfunktionären. Der Ausschuss wird von der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt.

 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Der 2. Vorsitzende kann den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis darf er von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.

 

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 2.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.

Der Vereinsausschuss erhält die Befugnis bis Euro 20.000,00 frei zu verfügen. Höhere Beträge bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung. Der 2. Vorsitzende ist Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und unterstützt ihn bei der Ausführung seiner Geschäfte.

 

Der Schriftführer hat bei allen Sitzungen und Versammlungen das Vereinsprotokoll zu führen und erledigt den Schriftwechsel.

 

Dem Kassier obliegt die Durchführung des gesamten Rechnungswesens des Vereins und legt der Generalversammlung Rechenschaft über seine Kassenverwaltung ab. Er haftet selbst für verschuldete Verluste. Auszahlungen für den laufenden Sportbetrieb übernimmt der Kassier selbst. Beschlüsse zur Anschaffung von Sportausrüstungen und Sportgeräten können nur vom Ausschuss entschieden werden. Bei Entscheidungen zum Erwerb von Grundstücken und beim Bau von Sportanlagen für den Verein bedarf es der Zustimmung der Generalversammlung. Auszahlungen erfolgen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.

 

Die Spielleitung überwacht den gesamten Spielbetrieb.

 

Der Ballwart und der Platzwart haben die Verwaltung und die Verantwortung für alle dem Verein gehörigen Gegenstände und Einrichtungen.

 

Der Ausschuss ist zuständig für die Überwachung des gesamten Sport- und Geschäftsbetriebes. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschuss ist der Generalversammlung gegenüber verantwortlich.

 

6.   Generalversammlung

 

Alljährlich findet im Frühjahr die Generalversammlung statt. Eine Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens so viele Mitglieder wie Ausschussmitglieder einschließlich Vorstandschaft anwesend sind. Die Anzahl von je 6 muss erreicht sein. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 8 Tagen durch Aushang am Vereinsbrett bekanntzugeben.

Die Neuwahl der Vorstandschaft und des Ausschusses erfolgt alle 3 Jahre. Die Wahlen werden geheim durchgeführt, d. h. per Stimmzettel. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann per Akklamation gewählt werden.

 

7.   Ehrengericht

 

Bitten und Beschwerden von Mitgliedern können dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich vorgetragen werden. Etwaige Ehrensachen werden durch ein jeweils vom Ausschuss geheim zu wählendes Ehrengericht, bestehend aus 3 Ausschussmitgliedern, entschieden.

 

Vorliegende Satzung kann durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss geändert oder ergänzt werden. Die Entschlüsse müssen protokolliert, von der Vorstandschaft mit Datumsangaben unterschrieben und in der Vereinssatzung vermerkt werden.

 

8.   Auflösung des Vereins

 

Der FC Eintracht gilt als aufgelöst, wenn er nicht mehr als 7 Mitglieder zählt. Dies muss dem Markt Großlangheim schriftlich mitgeteilt werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großlangheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Fußballsports in der Gemeinde Großlangheim zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

9.   Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kitzingen.

 

 

 

 

Vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.04.2015 beschlossen und in Kraft gesetzt.

 

Dies wird durch Unterschrift bestätigt.

 

Die Vorstandschaft des FC Eintracht 1920 Großlangheim e.V.

 

Dominik Droll                       1. Vorsitzender

 

Aleksander Schuster                2. Vorsitzender

 

Melanie Schumpa                  Kassier

 

Matthias Krämer                    Schriftführer

 

 

 

 

Die Unterschriften werden bestätigt.

 

Großlangheim, 21.04.2015

 

 

 

 

                                                                                                                  Höchner

1.   Bürgermeister

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